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VG Gießen, 16.04.2008 - 8 L 626/08.GI |
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- VGH Hessen, 28.10.1999 - 8 UE 3683/97
Bürgerbegehren: inhaltliche und formale Anforderungen
Auszug aus VG Gießen, 16.04.2008 - 8 L 626/08
Insbesondere sind die Antragsteller als Unterzeichner und Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens antragsbefugt (vgl. Hess. VGH, U. v. 28.10.1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451, 452). - VGH Hessen, 13.07.2004 - 8 TG 1067/04
Ausschlussfrist für auf Änderung der Anzahl der hauptamtlichen Beigeordneten …
Auszug aus VG Gießen, 16.04.2008 - 8 L 626/08
Der mit dem Bürgerbegehren angegriffene Beschluss der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin bekräftigt ausweislich der von der Antragsgegnerin hierzu vorgelegten Unterlagen frühere Beschlüsse der Gemeindevertretung, erging aber nach erneuter sachlicher Diskussion, sodass ein sogenannter wiederholender Grundsatzbeschluss vorliegt, der Gegenstand eines kassatorischen Bürgerbehrens sein kann (vgl. Hess. VGH, B. v. 13.07.2004 - 8 TG 1067/04 -, HSGZ 2004, 418). - VGH Hessen, 15.11.1999 - 8 TZ 3237/99
Rechtsmittelzulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung - Grundsatzfragen im …
Auszug aus VG Gießen, 16.04.2008 - 8 L 626/08
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig, wenn sich die Begründung des Bürgerbegehrens aus Anzeigen, redaktionellen Beiträgen und Pressemitteilungen in den lokalen Pressorganen oder aus Angaben ergibt, die an Informationsständen oder bei öffentlichen Veranstaltungen gegeben werden (Hess. VGH, B. v. 15.11.1999 - 8 TZ 3237/99 -, HSGZ 2000, 234, 235). - VGH Hessen, 21.07.1997 - 6 TZ 2487/97
Anforderungen an den Erlaß einstweiliger Anordnungen zur Sicherung von …
Auszug aus VG Gießen, 16.04.2008 - 8 L 626/08
Eine Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen zur vorläufigen Sicherung der Durchführung eines nach dem Gegenstand grundsätzlich zulässigen Bürgerbegehrens hat sich nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der die beschließende Kammer insoweit folgt, auf das unbedingt Notwendige zu beschränken, um zu verhindern, dass irreversible Tatsachen geschaffen werden und ein jedenfalls im Hinblick auf den Gegenstand zulässiges Bürgerbegehren von vornherein gegenstandslos wird (vgl. Hess. VGH, B. v. 21.07.1997 - 6 TZ 2487/97 -, HSGZ 1998, 63).
- VG Gießen, 26.09.2008 - 8 K 1365/08
Bürgerbegehren; Klageart; Zukunftswirkung; Begründungserfordernis
Mit Beschluss vom 16.04.2008 (Az.: 8 L 626/08.GI) gab das erkennende Gericht der Beklagten auf, dieser Stellungnahme eine Mitteilung über das Bürgerbegehren beizufügen, die über den Gegenstand dieses Bürgerbegehrens, seine Begründung sowie über den Stand des Verfahrens zur Zulassung des Bürgerbegehrens bzw. der Durchführung eines Bürgerentscheids informiere.Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte im Verfahren 8 L 626/08.GI und die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten (1 Ordner), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die von der Beklagten eingereichte Stellungnahme ist gemäß dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 16.04.2008 (Az.: 8 L 626/08.GI) jedoch mit einem Hinweis auf das streitgegenständliche Bürgerbegehren, dessen Begründung und den Verfahrensstand bezüglich seiner Zulassung versehen.
- VG Gießen, 10.02.2012 - 8 L 204/12
Zwischenregelung, Landesgartenschau 2
Davon ist die Kammer in Übereinstimmung mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof bereits in früheren, Bürgerbegehren betreffende, Verfahren ausgegangen (vgl. z.B. B.v. 16.04.2008 - 8 L 626/08 -, juris, Rdnr. 15 ff.; Hess.VGH, B. v. 18.03.2009 - 8 B 528/09 -, LKRZ 2009, 334 ff.).